Gerichtsurteile |
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Tempo erlaubt Mitglieder freiwilliger Feuerwehren dürfen bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus etwas mehr Gas geben als erlaubt, wenn Alarm ausgelöst wurde. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Aktenzeichen: Ss 71/02) Der Bayerische Gemeindetag begrüßte die Entscheidung als "Stärkung des ehrenamtlichen Engagements". In dem entscheidenden Fall aus Baden-Württemberg war ein Feuerwehrangehöriger auf der Fahrt zur Feuerwache mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h bei erlaubten 50 km/h geblitzt worden. Das OLG sprach den Floriansjünger frei und gestand ihm auch schon für die Fahrt zum Feuerwehrhaus Sonderrechte nach Paragraf 35 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung zu. Allerdings dürfe die Geschwindigkeitsüberschreitung nur "mäßig", ohne Gefährdungen oder gar Schädigungen anderer sein. Das Damoklesschwert eines Bußgeldbescheids für Angehörige freiwilliger Feuerwehren, die bei Alarm zum Feuerwehrhaus eilten, sei damit beseitigt, hob der Bayerische Gemeindetag hervor. Als Freibrief für gefährliches Rasen dürfe die Entscheidung aus Stuttgart allerdings nicht aufgefasst werden!
Feuerwehr hat Befugnisse bei derVerkehrsregelung wie die Polizei Kraftfahrer sollten Weisungen befolgen - Seit 1996 geregelt KREIS KRONACH. Oft wäre die Polizei überfordert, könnte sie sich nicht auf die Unterstützung der Feuerwehr verlassen. "...
Sie trafen nicht nur erste Hilfsmaßnahmen und befreiten die Unfallbeteiligten
aus ihren Fahrzeugen, sondern regelten den Verkehr auf der Umleitungsstrecke.
Es waren insgesamt circa 25 Feuerwehrleute alleine für diese Aufgabe
erforderlich." Deshalb soll Folgendes nochmals herausgestellt werden: "Zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen haben Feuerwehrleute die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 StVO." Dort heißt es: "Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen Anordnungen und Regelungen vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht." Damit wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen für eine Regelung, die schon lange Praxis war - aus den geschilderten Gründen. Diese Bestimmung gilt nicht nur für verkehrsregelnde Maßnahmen bei Verkehrsunfällen, Bränden oder sonstigen Schadenereignissen, sondern auch bei Veranstaltungen wie Umzügen oder Sportveranstaltungen. Dieses Gesetz ist schon am 1. August 1996 in Kraft getreten und sollte von allen Kraftfahrern beachtet werden. Verstöße werden mit Bußgeld von fünf bis 50 Euro geahndet. Diesen Ärger sollten sich die Kraftfahrer ersparen und deshalb verkehrsregelnde Weisungen der Feuerwehrleute wie die der Polizeibeamten beachten.
zuletzt geändert am 09.03.2003 |